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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Firma LES Sound-Light-Logistik - nachfolgend LES genannt - und ihren Vertragspartnern - nachfolgend VP genannt -, die Dienstleistungen und/oder technische Geräte der Firma LES in Anspruch nehmen und/oder mieten.

2. Inanspruchnahme von Geräten und technischen Einrichtungen

1. Der VP verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten Geräte und technischen Einrichtungen ausschließlich zu dem im Vertrag festgelegten Zweck zu verwenden.

2. Als Auslieferungsort für sämtliche Leistungen gilt der Geschäftssitz der Firma LES, soweit vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist

3. Der VP ist verpflichtet, sich von der Vollständigkeit und der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der vermieteten Geräte und technischen Einrichtungen einschließlich des Zubehörs unmittelbar nach Übernahme zu überzeugen. Spätere als bei Auslieferung oder Übergabe vorgebrachte Mängelrügen oder die Berufung auf Fehlmengen sind ausgeschlossen

4. Der VP ist verpflichtet, die ihm überlassenen Geräte und technischen Einrichtungen pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu verwahren

3. Technik

1. Zur Anlieferung, Anbau und Abbau, sowie - falls einzelvertraglich vereinbart - auch zur Bedienung setzt LES externe Techniker ein.

2. Sofern vertraglich zwischen LES und dem VP nicht anders vereinbart, steht der VP zum Techniker in keinem eigenen Vertragsverhältnis und ist dem Techniker gegenüber auch nicht weisungsbefugt

3. Der VP hat die Techniker vor Beginn des Aufbaus von allen behördlichen Auflagen, Sicherheitsbestimmungen sowie örtlichen als auch sonstigen Besonderheiten, die mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehen, in Kenntnis zu setzen. Bei Verletzung dieser Informationspflichten durch den VP sind im Schadensfall LES und die Techniker von jeder Haftung frei, sofern der Schadeneintritt auf die fehlenden oder mangelhaften Informationen zurückzuführen ist.

4. Setzt der VP die Techniker selbst als Tonleute ein, geschieht dies aufgrund eines gesondert mit den Technikern zu schließenden Vertrags - außerhalb der Rechtsbeziehungen zwischen LES und dem VP

4. Urheber- /Leistungsschutz

Der VP ist verpflichtet, sämtliche für die Herstellung, Überspielung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen notwendigen Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstigen Rechte auf seine Kosten zu erwerben. Der VP garantiert, dass er diese Rechte besitzt und stellt LES von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung hergeleitet werden. Dies betrifft insbesondere auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung

5. Gefahrtragung, Haftung des VP, Versicherung

1. Mit der Übergabe der Mietsache geht bis zur Rücknahme der überlassenen Geräte die Gefahr auf den VP über. Dieser haftet auch insbesondere für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der überlassenen Geräte vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur Rücknahme. Der VP trägt das Transport- und Versandrisiko, soweit nicht die überlassenen Geräte durch die Techniker oder LES zum Veranstaltungsort verbracht werden

2. Die überlassenen Gegenstände gelten als zurückgenommen, wenn der Verwender die Rücknahme ausdrücklich erklärt oder er die Gegenstände entgegennimmt oder Abbau und Rücktransport durch die Techniker vorgenommen werden

3. Während der Mietzeit gehen notwendige Reparaturen, soweit sie nicht auf der normalen Abnutzung beruhen, zu Lasten des VP. Dieser ist verpflichtet, LES unverzüglich von sämtlichen auftretenden Schäden schriftlich (Fax) zu unterrichten

4. Notwendige Reparaturen sind zwingend mit LES abzustimmen und in jedem Falle fachmännisch auszuführen

5. Der VP ist verpflichtet, umgearbeitete Mietsachen nach Ablauf der Mietzeit auf eigene Kosten in den früheren Zustand zurückzuversetzen

6. Der VP haftet LES für sämtliche Schäden und Aufwendungen, die LES durch Handlungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des VP, seiner Beauftragten und Arbeitnehmer entstehen. Die Haftung des VP umfasst auch mittelbare Folge- und Ausfallschäden, die LES durch das Schadensereignis entstehen (Umsatz-, Vermietungsausfälle o. ä.).

7. Der VP ist LES gegenüber zur Einhaltung sämtlicher einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, insbesondere der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, verpflichtet. Die allgemeinen Regeln der Technik sind zu beachten und einzuhalten

8. Der VP hat die Mietsache gegen alle Risiken ausreichend zu versichern

6. Mietzeit, verspätete Rückgabe

1. Die vertraglich vereinbarte Mietzeit beinhaltet sowohl den Tag der Bereitstellung als auch den Tag der Rückgabe der Geräte.

2. Für den Fall verspäteter Rückgabe haftet der VP LES auch ohne Verschulden auf Ersatz sämtlicher Schäden, die LES hierdurch entstehen (entgangener Gewinn bei Weitervermietung, Mietausfall). Mindestens schuldet der VP jedoch denjenigen Mietpreis, der für die Zeitspanne der geschuldeten und der tatsächlich erfolgten Rückgabe angefallen wäre

7. Kündigung

1. Der VP ist unter Beachtung der Regelung in Punkt 7.2. jeder Zeit zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Für den Fall der Kündigung/Stornierung schuldet der VP LES die vereinbarte Vergütung in Höhe von

  • 50 % des Leistungspreises bis 14 Tage vor Vertragsbeginn
  • 85 % des Leistungspreises bis 7 Tage vor Vertragsbeginn
  • 95 % des Leistungspreises bis 4 Tage vor Vertragsbeginn
  • sowie die volle Vergütung bei späterer Kündigung

3. Dem VP steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen

8. Allgemeiner Haftungsausschluss

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht der VP Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist und Ansprüche aus Produkthaftung oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend macht. Dies gilt auch für das eigene Verschulden etwaiger Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB haftet der Verwender auch nicht für grobes Verschulden der Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte)

9. Konkreter Haftungsausschluss

1. Der VP hat die Mietsache in einem ordnungsgemäßen und technisch einwandfreien Zustand übernommen. LES übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die dem VP durch Störungen oder den Ausfall der Mietsachen entstehen. Dies gilt gleichfalls für solche Schäden Dritter, die die Mietgegenstände nutzen

2. LES übernimmt keine Gewähr für die Arbeit der Techniker, wenn diese vom VP mit der Betreuung der zur Verfügung gestellten Geräte durch eigenen Vertrag beauftragt sind.

3. Kann LES durch nicht von ihr zu vertretende Umstände - Einwirkung höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, behördlicher Anordnungen, Unterbrechung infolge Stromausfall oder Stromschwankungen o. ä. - die vertraglichen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang oder nicht zum vereinbarten Termin erfüllen, steht dem VP kein Recht auf Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Zurückhaltung seiner Leistungen zu.

4. Werden auf den zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen Bild-, Ton- oder sonstige Aufzeichnungen hergestellt, überspielt oder überarbeitet, übernimmt LES lediglich die Verpflichtung, diese Arbeiten fachmännisch durchzuführen.

Eine Haftung von LES für Mängel der Arbeitsergebnisse, die auf der technischen oder qualitativen Beschaffenheit des verwendeten Bild- oder Tonmaterials beruhen, ist ausgeschlossen.

5. Für die Fälle, in denen durch den Verwender schuldhaft Beschädigungen am überlassenen Film- oder Bandmaterial entstehen oder dieses abhanden kommt, beschränkt sich die Haftung des Verwenders auf die Neulieferung von Rohmaterial in entsprechender Menge

10. Gewährleistung

Ist eine von LES erbrachte Leistung mangelhaft, so verpflichtet sich LES unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, nach ihrer Wahl entweder die mangelhafte Leistung unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, soweit es sich um Mängel handelt, die von LES zu vertreten sind

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen, denen diese AGB zugrunde liegen, gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfurt als vereinbart

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