Vermietung
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Tontechnik:
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AGB`s
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
LES Sound-Light-Logistik Zum
Nordstrand 4 99085 Erfurt
Inhaber: Udo Jentsch
1. Anwendungsbereich
Die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse
zwischen der Firma LES Sound-Light-Logistik – nachfolgend LES genannt - und
ihren Vertragspartnern – nachfolgend VP genannt -, die Dienstleistungen
und/oder technische Geräte der Firma LES in Anspruch nehmen und/oder mieten.
2. Inanspruchnahme von Geräten und
technischen Einrichtungen
1.
Der
VP verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten Geräte und technischen
Einrichtungen ausschließlich zu dem im Vertrag festgelegten Zweck zu verwenden.
2.
Als
Auslieferungsort für sämtliche Leistungen gilt der Geschäftssitz der Firma LES,
soweit vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.
Der
VP ist verpflichtet, sich von der Vollständigkeit und der ordnungsgemäßen
Beschaffenheit der vermieteten Geräte und technischen Einrichtungen
einschließlich des Zubehörs unmittelbar nach Übernahme zu überzeugen. Spätere
als bei Auslieferung oder Übergabe vorgebrachte Mängelrügen oder die Berufung
auf Fehlmengen sind ausgeschlossen.
4.
Der
VP ist verpflichtet, die ihm überlassenen Geräte und technischen Einrichtungen
pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu verwahren.
3. Techniker
1.
Zur
Anlieferung, Anbau und Abbau, sowie – falls einzelvertraglich vereinbart – auch
zur Bedienung setzt LES externe Techniker ein.
2.
Sofern
vertraglich zwischen LES und dem VP nicht anders vereinbart, steht der VP zum
Techniker in keinem eigenen Vertragsverhältnis und ist dem Techniker gegenüber
auch nicht weisungsbefugt.
3.
Der
VP hat die Techniker vor Beginn des Aufbaus von allen behördlichen Auflagen,
Sicherheitsbestimmungen sowie örtlichen als auch sonstigen Besonderheiten, die
mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehen, in Kenntnis zu setzen. Bei
Verletzung dieser Informationspflichten durch den VP sind im Schadensfall LES
und die Techniker von jeder Haftung frei, sofern der Schadeneintritt auf die
fehlenden oder mangelhaften Informationen zurückzuführen ist.
4.
Setzt
der VP die Techniker selbst als Tonleute ein, geschieht dies aufgrund eines
gesondert mit den Technikern zu schließenden Vertrags - außerhalb der
Rechtsbeziehungen zwischen LES und dem VP.
4. Urheber- /Leistungsschutz
Der VP ist verpflichtet, sämtliche für die Herstellung,
Überspielung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen notwendigen Urheber-,
Leistungsschutz- oder sonstigen Rechte auf seine Kosten zu erwerben. Der VP garantiert,
dass er diese Rechte besitzt und stellt LES von allen Ansprüchen Dritter frei,
die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung hergeleitet werden. Dies betrifft
insbesondere auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung.
5. Gefahrtragung,
Haftung des VP, Versicherung
1.
Mit
der Übergabe der Mietsache geht bis zur Rücknahme der überlassenen Geräte die
Gefahr auf den VP über. Dieser haftet auch insbesondere für die Vollständigkeit
und Schadlosigkeit der überlassenen Geräte vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur
Rücknahme. Der VP trägt das Transport- und Versandrisiko, soweit nicht die
überlassenen Geräte durch die Techniker oder LES zum Veranstaltungsort verbracht
werden.
2.
Die
überlassenen Gegenstände gelten als zurückgenommen, wenn der Verwender die
Rücknahme ausdrücklich erklärt oder er die Gegenstände entgegennimmt oder Abbau
und Rücktransport durch die Techniker vorgenommen werden.
3.
Während
der Mietzeit gehen notwendige Reparaturen, soweit sie nicht auf der normalen
Abnutzung beruhen, zu Lasten des VP. Dieser ist verpflichtet, LES unverzüglich
von sämtlichen auftretenden Schäden schriftlich (Fax) zu unterrichten.
4.
Notwendige
Reparaturen sind zwingend mit LES abzustimmen und in jedem Falle fachmännisch
auszuführen.
5.
Der
VP ist verpflichtet, umgearbeitete Mietsachen nach Ablauf der Mietzeit auf
eigene Kosten in den früheren Zustand zurückzuversetzen.
6.
Der
VP haftet LES für sämtliche Schäden und Aufwendungen, die LES durch Handlungen,
Maßnahmen oder Unterlassungen des VP, seiner Beauftragten und Arbeitnehmer
entstehen. Die Haftung des VP umfasst auch mittelbare Folge- und
Ausfallschäden, die LES durch das Schadensereignis entstehen (Umsatz-,
Vermietungsausfälle o. ä.).
7.
Der
VP ist LES gegenüber zur Einhaltung sämtlicher einschlägigen gesetzlichen,
behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, insbesondere der
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, verpflichtet. Die allgemeinen
Regeln der Technik sind zu beachten und einzuhalten.
8.
Der
VP hat die Mietsache gegen alle Risiken ausreichend zu versichern.
6. Mietzeit,
verspätete Rückgabe
1.
Die
vertraglich vereinbarte Mietzeit beinhaltet sowohl den Tag der Bereitstellung
als auch den Tag der Rückgabe der Geräte.
2.
Für
den Fall verspäteter Rückgabe haftet der VP LES auch ohne Verschulden auf
Ersatz sämtlicher Schäden, die LES hierdurch entstehen (entgangener Gewinn bei
Weitervermietung, Mietausfall). Mindestens schuldet der VP jedoch denjenigen
Mietpreis, der für die Zeitspanne der geschuldeten und der tatsächlich
erfolgten Rückgabe angefallen wäre.
7. Kündigung
1.
Der
VP ist unter Beachtung der Regelung in Punkt 7.2. jeder Zeit zur Kündigung des
Vertrags berechtigt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.
Für
den Fall der Kündigung/Stornierung schuldet der VP LES die vereinbarte
Vergütung in Höhe von
·
50
% des Leistungspreises bis 14 Tage vor Vertragsbeginn
·
85
% des Leistungspreises bis 7 Tage vor Vertragsbeginn
·
95
% des Leistungspreises bis 4 Tage vor Vertragsbeginn
·
sowie
die volle Vergütung bei späterer Kündigung.
3.
Dem
VP steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen.
8. Allgemeiner
Haftungsausschluss
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen,
soweit nicht der VP Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist und Ansprüche aus
Produkthaftung oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit geltend macht. Dies gilt auch für das eigene Verschulden etwaiger
Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. d. § 310
Abs. 1 BGB haftet der Verwender auch nicht für grobes Verschulden der
Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte).
9. Konkreter
Haftungsausschluss
1.
Der
VP hat die Mietsache in einem ordnungsgemäßen und technisch einwandfreien
Zustand übernommen. LES übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher
Art, die dem VP durch Störungen oder den Ausfall der Mietsachen entstehen. Dies
gilt gleichfalls für solche Schäden Dritter, die die Mietgegenstände nutzen.
2.
LES
übernimmt keine Gewähr für die Arbeit der Techniker, wenn diese vom VP mit der
Betreuung der zur Verfügung gestellten Geräte durch eigenen Vertrag beauftragt
sind.
3.
Kann
LES durch nicht von ihr zu vertretende Umstände – Einwirkung höherer Gewalt,
Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, behördlicher Anordnungen,
Unterbrechung infolge Stromausfall oder Stromschwankungen o. ä. – die
vertraglichen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang oder nicht zum
vereinbarten Termin erfüllen, steht dem VP kein Recht auf Schadenersatz,
Rücktritt vom Vertrag oder Zurückhaltung seiner Leistungen zu.
4. Werden auf den zur Verfügung gestellten
technischen Einrichtungen Bild-, Ton- oder sonstige Aufzeichnungen hergestellt,
überspielt oder überarbeitet, übernimmt LES lediglich die Verpflichtung, diese
Arbeiten fachmännisch durchzuführen.
Eine Haftung von LES für Mängel
der Arbeitsergebnisse, die auf der technischen oder qualitativen Beschaffenheit
des verwendeten Bild- oder Tonmaterials beruhen, ist ausgeschlossen.
5. Für die Fälle, in denen durch den Verwender
schuldhaft Beschädigungen am überlassenen Film- oder Bandmaterial entstehen
oder dieses abhanden kommt, beschränkt sich die Haftung des Verwenders auf die
Neulieferung von Rohmaterial in entsprechender Menge.
10. Gewährleistung
Ist eine von LES erbrachte Leistung mangelhaft, so
verpflichtet sich LES unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, nach ihrer Wahl
entweder die mangelhafte Leistung unentgeltlich auszubessern oder neu zu
liefern, soweit es sich um Mängel handelt, die von LES zu vertreten sind.
11. Erfüllungsort,
Gerichtsstand
